Strafrecht |
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z. B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt. Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten: Das Strafrecht regelt unter anderem folgende Sachverhalte:
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